Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes).
2Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden.
3Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen.
4Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.