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Aufenthaltsverordnung – AufenthV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1536 - 1537)

- Vorderseite -

Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes).
2Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden.

3Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen.

4Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.




5- Rückseite -


Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.10.2025 I Nr. 260
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26