2BGBl. I 2011, 1536 - 1537)
Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes).
3Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden.
4Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen.
5Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.